Zusammenfassung des Urteils BKD 2006 13: andere Verwaltungsbehörden
Ein Beschwerdeführer legte im März 2006 an der Hochschule für Technik+Architektur Luzern Prüfungen ab, bestand die Schlussdiplomprüfung jedoch nicht. Er erhob Verwaltungsbeschwerde und beantragte eine Anpassung seiner Note in einem Fach aufgrund einer verlängerten Prüfungsdauer. Die Rechtsmittelbehörde prüfte die Einwendungen mit freier Kognition und stellte fest, dass die zu lange Prüfungsdauer nicht ursächlich für das schlechte Prüfungsergebnis war. Der prüfende Dozent hatte die Prüfung verlängert, um dem Beschwerdeführer die Chance zur Verbesserung zu geben, die dieser jedoch nicht nutzen konnte. Die Verwaltungsbeschwerde wurde abgewiesen und der angefochtene Entscheid bestätigt.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | BKD 2006 13 |
Instanz: | andere Verwaltungsbehörden |
Abteilung: | Bildungs- und Kulturdepartement |
Datum: | 30.08.2006 |
Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Fachhochschule. Prüfungsrecht. Artikel 35 Aufnahme- und Prüfungsordnung der Hochschule für Technik+Architektur Luzern. Verlängert ein Dozent eine mündliche Prüfung, nachdem der Prüfling in der ordentlichen Prüfungszeit deutlich ungenügende Leistungen erbracht hat, um ihm eine Verbesserung der Note zu ermöglichen, kann dies nicht zur Aufhebung dieser Prüfungsnote führen. |
Schlagwörter: | Prüfung; Verfahrens; Verwaltungsbeschwerde; Hochschule; Minuten; Beschwerdeführers; Leistung; Entscheid; Schlussdiplomprüfung; Prüfungen; Einwendungen; Vorinstanz; Prüfungsverlauf; Umstand; Verfahrensfehler; Möglichkeit; Chance; Technik+Architektur; Luzern; Wiederholung; Fächern; Diplom; Begründung; Konzentration; Wissensstand; Absatz |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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